Allgemeine Geschäftsbedingungen der VEINLAND GmbH

I.Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an die VEINLAND GmbH, im Folgenden genannt VEINLAND, liegen die nachfolgenden Einkaufsbedingungen zugrunde.

Es ist unerheblich, in welcher Form der Lieferant Kenntnis von den Einkaufsbedingungen erlangt oder erlangt hat. Für die wirksame Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen in das Vertragsverhältnis ist es ausreichend, dass der Lieferant die Möglichkeit der Kenntnisnahme dieser Einkaufsbedingungen hat, ein Hinweis hierauf auf dem Auftrag ist ausreichend.

Ein einmaliger Hinweis auf die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen ist ausreichend für die wirksame Geltung auch für zukünftige Geschäfte zwischen dem Lieferanten und VEINLAND.

Bestellungen, Ergänzungen, Änderungen sowie Vereinbarungen gelten nur, sofern diese von VEINLAND  schriftlich erteilt bzw. bestätigt worden sind.

Der Lieferant ist verpflichtet, den schriftlichen Auftrag bzw. die schriftliche Bestellung unverzüglich zu prüfen und etwaige Unrichtigkeiten der VEINLAND gegenüber schriftlich anzuzeigen. Die VEINLAND prüft diese Reklamation schnellstmöglich und wird den Lieferanten über das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich schriftlich informieren.

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind nicht verpflichtend für die VEINLAND, auch für den Fall, dass die VEINLAND nicht widersprochen hat oder vorbehaltlos Leistungen erbringt.

2. Zahlungsbedingungen

Die dem Auftrag/der Bestellung/der Vereinbarung zugrundeliegenden Preise sind Nettopreise. Hierauf ist die jeweils gültige Umsatzsteuer zu entrichten, soweit diese anfällt.

Forderungen eines Lieferanten gegen die VEINLAND dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die VEINLAND an einen Dritten abgetreten werden.

Sind im Auftrag/der Bestellung/der Vereinbarung keine Zahlungsbedingungen festgelegt, sind die Zahlungen spätestens 30 Tage nach Eingang der gültigen Rechnung fällig, es sei denn, die Leistung des Lieferanten wird von der VEINLAND an einen Dritten weiterverkauft und der Dritte hat diese Leistung noch nicht abgenommen oder bezahlt. Als nicht abgenommen gilt die Leistung des Lieferanten auch dann, wenn noch Mängel festgestellt sind und diese noch behoben werden müssen.

Der Lieferant hat seine Rechnung unter Wiederholung der Angaben aus der Bestellung zu stellen. Sofern eine Zahlung wegen nicht ordnungsgemäßer Lieferung und/oder unvollständiger oder fehlerhafter Rechnungsangaben nicht fristgemäß erfolgt, laufen Zahlungsfristen erst ab Klärung. Gleiches gilt für etwaige Nebenkosten des Lieferanten.

VEINLAND hat gegenüber dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht, sofern der Lieferant nicht pünktlich geliefert hat oder/und der Dritte auf Grund des Verzuges des Lieferanten weitere Aufträge bzw. weiteres Auftragsvolumen gegenüber der VEINLAND storniert hat.

3.Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte

Bei allen von der VENLAND imitierten, spezifizierten und gegen Bezahlung extern in Auftrag gegebenen  Entwicklungsleistungen, Design- oder Forschungsstudien etc., gehen sämtliche Urheber- , Nutzungs- und Verwertungsrechte auf die VEINLAND über. Eine Selbstnutzung der Ergebnisse durch den Auftragnehmer/Lieferanten ist untersagt und nur mit der schriftlichen Zustimmung von VEINLAND gestattet. VEINLAND stehen die alleinigen Rechte daran zu. Der Auftragnehmer/Lieferant erhält die vorher vereinbarte Entlohnung, sofern nichts anderes vereinbart worden ist und der Auftragnehmer/Lieferant die gestellten Aufgaben fach- und sachgerecht erfüllt hat, von der VEINLAND abgenommen wurden und dieses durch VEINLAND bestätigt worden ist.

4. Wettbewerbsverbot

Es ist den Lieferanten/Auftragnehmer untersagt, an die Mitarbeiter vor, nach oder während der Auftragsbearbeitung heranzutreten und diese für eigene oder fremde Zwecke von der VEINLAND abzuwerben oder anderweitig in Anspruch zu nehmen, es sei denn dies geschieht in Erledigung des Auftrags und nach vorheriger Absprache mit VEINLAND. Es ist den Lieferanten auch untersagt, von Mitarbeitern der VEINLAND die von ihnen in eigenem Namen angebotenen Leistungen oder Dienstleistungen vor, während oder nach der  Auftragsbearbeitung anzunehmen.

Jede Zuwiderhandlung löst eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Nettobestellwertes aus. VEINLAND behält sich vor, jeden weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen sowie den Lieferanten/Auftragnehmer auf Unterlassung und auf Herausgabe des Gewinns in Anspruch zu nehmen.

5.Liefertermine

Es gelten die mit der VEINLAND vereinbarten Liefertermine oder -fristen. Diese Termine sind verbindlich und zwingend durch den Lieferanten einzuhalten. Für die Berechnung der Lieferfrist gilt das Bestelldatum.

Kann der Lieferant – gleich aus welchen Gründen – die Lieferfrist oder den Liefertermin nicht einhalten, so hat der Lieferant VEINLAND hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Dabei sind die Gründe für den Lieferverzug offenzulegen und neue verbindliche Liefertermine oder –fristen zu vereinbaren bzw. zu benennen.

Im Fall des Lieferverzugs hat die VEINLAND das Recht, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz vom Lieferanten zu verlangen. VEINLAND setzt dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist, sofern dies erforderlich sein sollte. In der Regel sind 10 Werktage als ausreichend anzusehen.

Befindet sich der Lieferant in Verzug und nimmt VEINLAND die verspätete Lieferung an, stellt dies keinen Verzicht auf die vorgenannten Rechte dar.

Kommt der Lieferant der VEINLAND mit seiner Lieferung in Verzug (Nichteinhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist), hat die VEINLAND das Recht, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Auftragswertes je beendeter Woche des Verzuges neben der Erfüllung des Vertrages zu fordern. Die VEINLAND behält sich vor, bis zur Schlussabnahme der Lieferung die Vertragsstrafe geltend zu machen.

VEINLAND hat das Recht, gegen den Lieferanten den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Nach eigener Wahl kann VEINLAND jedoch auch einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von bis zu 10 % des Nettobestellwertes pro begonnener Woche der Verzögerung vom dem Lieferanten verlangen.

Der Lieferant hat das Recht, VEINLAND nachzuweisen, dass VEINLAND infolge des Lieferverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.Versand/Gefahrenübergang

Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und der VEINLAND zu übersenden. Es sei denn, die Vertragsparteien haben anderslautende Vereinbarungen vorab getroffen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware  geht erst auf die VEINLAND über, wenn diese die Ware erhalten und den Empfang der Ware quittiert hat. VEINLAND kommt ihrer Pflicht zur Wareneingangsprüfung in ausreichendem Umfang nach, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware diese stichprobenartig geprüft und dabei im Hinblick auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Warenidentität untersucht hat, sofern dies nach Art und Beschaffenheit der erhaltenen Ware möglich ist. Etwaige Mängel etc. werden sodann unverzüglich dem Lieferanten gegenüber schriftlich angezeigt. Offensichtliche Transportschäden zeigt VEINLAND dem Lieferanten unverzüglich an.

Der Lieferant ist verpflichtet, nur umweltfreundliches Verpackungsmaterial zur Verpackung und Versendung seiner Ware zu verwenden, soweit dies möglich ist und ein sicherer Transport der Ware hierdurch ermöglicht ist.

Etwaige Teillieferungen müssen vereinbart sein; andernfalls hat VEINLAND das Recht, die Leistung zurückzuweisen. Weist VEINLAND nicht vereinbarte Teillieferungen zurück, hat der Lieferant die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. VEINLAND behält sich weitere rechtliche Schritte vor.

Deklaration, Kennzeichnung und Verpackung  sind jeweils nach neuester Fassung der national und international gültigen Vorschriften durchzuführen (z. B. ADR, RID, IMDG-Code, IATA-DGR, ADNR) und mit den vorgeschriebenen, rechtsverbindlich unterschriebenen Gefahrguterklärungen zu versehen. Verpackungen und Kennzeichnungen müssen den bestehenden Vorschriften entsprechen. Abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfängerlandes – soweit in der Bestellung genannt – sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Das Frachtgut ist von dem Lieferanten deutlich und sichtbar mit den notwendigen Versandpapieren, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Aufklebern und Markierungen zu versehen, wobei ein Bezug zur Bestellnummer, Materialnummer und Lieferort angegeben werden muss. Dies gilt insbesondere für Frachtgut, welches von dem Lieferanten direkt an einen von der VEINLAND  beauftragten Dritten versendet wird (nicht werksberührende Sendungen).

Sofern der Lieferant das Frachtgut schlecht, falsch oder nicht deklariert oder nicht bzw. unzureichend mit den erforderlichen Angaben/Unterlagen versehen hat, ist die VEINLAND berechtigt, den hierfür erforderlichen Mehraufwand sowie den hieraus entstehenden Schaden von dem Lieferanten ersetzt zu verlangen.

7. Ausfuhrgenehmigungspflicht

Ursprungsnachweise:

Lieferanten mit Sitz in der Europäischen Union sind verpflichtet, für alle Lieferungen eine Langzeit-Lieferantenerklärung, oder – soweit nicht anders möglich – eine Einzel- Lieferantenerklärung nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zur Verfügung zu stellen.

Lieferanten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union sind verpflichtet, auf Anfrage einen präferentiellen Ursprungsnachweis (EUR.1, EUR-MED, Rechnungserklärung etc.) gemäß dem jeweils anwendbaren Präferenzabkommen auszustellen. Für den Fall, dass es sich nicht um präferenzbegünstigte Ursprungswaren handelt, oder falls der präferenzielle Ursprung vom nicht-präferenziellen Ursprung abweicht, ist der Lieferant verpflichtet, den nichtpräferenziellen Ursprung anzugeben und – auf gesonderte Anfrage – ein Ursprungszeugnis, ausgestellt von der jeweils zuständigen Behörde, zur Verfügung zu stellen. Das Ursprungsland ist dabei genau anzugeben. Im Fall von Gemeinschaften oder Ländergruppen ist jeweils das individuelle Ursprungsland anzugeben (z. B. “Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)”.

Ursprungsnachweise nach diesem Absatz sind für VEINLAND kostenfrei.

Seitens des Lieferanten besteht die Verpflichtung, VEINLAND gegenüber etwaige Exportbeschränkungen für die vom Lieferanten gelieferte Ware unverzüglich VEINLAND gegenüber schriftlich anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere bei sog.

Dual-Use- Produkten gemäß der Verordnung (EG) 428/2009 oder um andere Produkte handelt, deren Export oder Re- Export gemäß bestimmter Vorschriften verboten oder genehmigungspflichtig sind.

Der Lieferant hat die ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber seinen Zulieferern, Herstellern, Händlern zu erfüllen.

8. Gewährleistung/Mängelhaftung

Der Lieferant hat VEINLAND die vertraglich vereinbarten Leistungen/Lieferungen entsprechend frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Weist die Leistung/Lieferung nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf oder ist nicht in der vereinbarten Stückzahl geliefert worden, hat VEINLAND das Recht auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neu- bzw. Ersatzlieferung nach ihrer Wahl sowie auf Ersatz von Schäden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Lieferant hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Ein- und Ausbau sowie Reisekosten.

Bei fehlgeschlagener oder nicht erfolgter Nacherfüllung innerhalb der von VEINLAND gesetzten angemessenen Frist, hat VEINLAND das Recht, vom Vertrag zurück zu treten oder das Entgelt zu mindern. VEINLAND hat das Recht, Schadensersatz statt der Leistung vom Lieferanten zu fordern. Darüber hinaus hat VEINLAND das Recht, vom Lieferanten Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Etwaige Garantieansprüche bleiben hiervon unberührt.

Sofern der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung innerhalb der von VEINLAND gesetzten Nachfrist nicht nachkommt, hat VEINLAND das Recht zur Selbstvornahme, sofern dies erforderlich sein sollte, insbesondere bei Fällen von Gefahr in Verzug. Die hierfür entstandenen Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen und VEINLAND zu ersetzen. VEINLAND hat das Recht, trotz Selbstvornahme, von dem Lieferanten weiterhin Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung zu fordern.

Sofern VEINLAND aus Gründen vom Vertrag zurückgetreten ist, die der Lieferant zu vertreten hat, hat VEINLAND das Recht, die Leistung/Ware kostenlos weiter zu nutzen bis ausreichender Ersatz beschafft worden ist. Gleiches gilt, wenn die Nutzung durch einen Dritten erfolgt.

VEINLAND haftet nicht für etwaige Folgeschäden.

VEINLAND haftet gegenüber Dritten nicht für etwaige Mängel an eingekauften Lieferungen und Leistungen etc.

Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen. Hierzu bedarf es keiner schriftlichen Bestätigung durch die VEINLAND.

9. Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Elektro- und Elektronik-Stoff-VO

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG), der Elektro- und Elektronik-Stoff-VO einzuhalten und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

10. Produkthaftung

Der Lieferant ist verpflichtet, VEINLAND von der Inanspruchnahme Dritter wegen Mängeln aus seiner Leistung/Ware/Zulieferprodukt, freizuhalten. Dies gilt auch für etwaige Kosten im Fall einer Rückrufaktion. VEINLAND haftet gegenüber Dritten nicht für etwaige Mängel an eingekauften Lieferungen und Leistungen etc.

Der Lieferant sichert zu, auf eigene Kosten über eine entsprechende angemessene Versicherung zu verfügen. VEINLAND ist jederzeit berechtigt, die Vorlage eines Nachweises zu verlangen.

11. Unterlagen, Datenträger etc.

SofernVEINLAND dem Lieferanten Daten, Datenträger, Muster, Zeichnungen, Produktbeschreibungen, Pflichtenhefte etc. zur Verfügung stellt, sind diese unverzüglich auf Verlangen von VEINLAND vom Lieferanten kostenfrei zurückzusenden. Diese Unterlagen etc. sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum der VEINLAND. Diese Unterlagen dürfen weder unerlaubt an Dritte zur Einsicht, Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung weitergegeben noch sonst zugänglich gemacht werden.

12. Geschäftsgeheimnis

Der Lieferant hat die Geschäftsgeheimnisse der VEINLAND unter Einhaltung der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu wahren. Er ist verpflichtet, Aufträge/Bestellungen von VEINLAND und die damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

13. Compliance

Der Lieferant ist verpflichtet, alle einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen etc. einzuhalten, welche im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages bestehen.

Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorschriften aus den Bereichen des Sozialversicherungsrechts, Strafrechts, Kartellrecht einzuhalten, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Mindestlohngesetz sowie Lieferkettengesetz und vorgegebene Sozialstandards zu beachten und sicherzustellen, dass Kinderarbeit nicht in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus sind die Vorschriften aus der Global Compact Initiative der UN zu beachten.

Der Lieferant stellt sicher, dass bei der Herstellung/Lieferung seiner Waren, Produkte, Materialien, Zulieferteilen etc. keine Kinderarbeit mitgewirkt hat. VEINLAND toleriert keine Kinderarbeit und verlangt von den Lieferanten eine gleichlautende Haltung. Ergänzend hierzu wird auf den Verhaltenskodex für Geschäftspartner verwiesen, welcher sich unter Pkt. III befindet.

Der Lieferant ist verpflichtet, die einschlägigen Anti-Korruptions-Gesetze und –Vorschriften einzuhalten und keine finanziellen Zuwendungen oder sonstigen

Geschenke an Mitarbeiter/Innen von VEINLAND oder deren Familienmitgliedern aufwenden.

Der Lieferant bemüht sich, etwaige Subunternehmer und Zulieferer zur Einhaltung der e.g. Vorschriften zu verpflichten.

Die VEINLAND haftet nicht, sofern Zulieferer die o.g. Standards nicht einhalten, gleich aus welchen Gründen.

14. Nebenbestimmungen

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes Anwendung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der VEINLAND.

Sofern eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein/ werden oder sollte sich eine Lücke darin herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

15. Schriftform

Änderungen der vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

II. Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Sämtlichen Lieferungen und Leistungen von der VEINLAND GmbH, im folgenden VEINLAND genannt, liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von VEINLAND auch im Falle unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Die Vergabe von Softwarelizenzen erfolgt auf der Grundlage des VEINLAND-Lizenzvertrages, der dann zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt.

2. Vertragsschluss

Angebote von VEINLAND sind freibleibend. Bestellungen und Aufträge des Bestellers bedürfen der Schriftform. Die Annahme durch VEINLAND erfolgt entweder schriftlich oder durch Lieferung. Zusicherungen abweichend hiervon sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch VEINLAND gültig.

3. Lieferung und Lieferverzug

Dem Besteller übermittelte oder vereinbarte Lieferdaten gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn sie von VEINLAND schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von VEINLAND, auch soweit sie bei Zulieferern eintreten, selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend, um den zur Beseitigung des Hindernisses und dessen Folgewirkungen notwendigen, angemessenen Zeitraum. VEINLAND ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese sind vom Besteller, soweit diesem zumutbar, anzunehmen.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VEINLAND beruht.

Kommt der Lieferant der VEINLAND mit seiner Lieferung in Verzug (Nichteinhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist), hat die VEINLAND das Recht, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Auftragswertes je beendeter Woche des Verzuges neben der Erfüllung des Vertrages zu fordern. Die VEINLAND behält sich vor, bis zur Schlussabnahme der Lieferung die Vertragsstrafe geltend zu machen.

VEINLAND haftet gegenüber Dritten nicht für etwaige Mängel an eingekauften Lieferungen und Leistungen etc.

4. Versand/Gefahrenübergang

Die Versendung der Ware erfolgt ab Lager VEINLAND. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Besteller über, sobald die Ware dem Beförderer ausgehändigt wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

5. Zahlungsbedingungen

Alle Lieferungen und Leistungen werden zu den zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages gültigen Preisen von VEINLAND berechnet. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager VEINLAND. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten sowie die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die VEINLAND hat das Recht, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ihre Preise den marktüblichen Preisen anzupassen. Dies gilt auch im Rahmen von Rahmenabrufverträgen.

Sind im Auftrag keine Zahlungsbedingungen festgelegt, so sind alle Zahlungen innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist VEINLAND berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von VEINLAND gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Die im freien Ermessen von VEINLAND stehende Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber.

Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. VEINLAND ist berechtigt, für Lieferungen Vorauskasse zu verlangen.

Sofern VEINLAND Leistungen bei Dritten einkauft, erfolgt die Bezahlung des Dritten, wenn der Kunde von VEINLAND diese Leistungen vollständig abgenommen hat und keine Mängel bestehen.

6. Eigentumsvorbehalt

VEINLAND behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderungen des Bestellers in schriftlich von den Parteien zu bestimmender Form freigegeben, wenn und soweit der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen, sind VEINLAND unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an VEINLAND ab. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner VEINLAND bekannt zu geben. VEINLAND ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offen zu legen.

Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von VEINLAND gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt für VEINLAND. VEINLAND erwirbt hieran Eigentumsrecht in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Wertes der Vorbehaltsware.

Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt VEINLAND Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Im Falle eines Zahlungsverzuges des Bestellers ist VEINLAND berechtigt, die sich noch im Besitz des Bestellers befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Der Besteller hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von VEINLAND den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

7. Gewährleistung

Jeder Besteller oder Wiederverkäufer entscheidet alleinverantwortlich, ob eine bei VEINLAND bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computersystem lauffähig ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Tage der Lieferung an den Besteller. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Mängel und Fehler müssen VEINLAND innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung oder soweit es sich um versteckte Mängel oder Fehler handelt, ab Kenntniserlangung, unverzüglich schriftlich angezeigt werden, sonst sind etwaige Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Im Falle einer berechtigten Reklamation leistet VEINLAND nach ihrer Wahl Ersatz oder Nachbesserung im Rahmen des bestellten Lieferumfangs. Stellt sich heraus, dass der angebliche Mangel kein Mangel ist und/oder nicht durch die VEINLAND verursacht worden ist, hat der Besteller VEINLAND sämtliche für die Fehlersuche und mögliche Beseitigung entstandenen Kosten  vollumfänglich zu ersetzen.

Für Lieferungen/Leistungen der VEINLAND, welche von der VEINLAND, dem Besteller oder einem Dritten an einen Dritten weiterveräußert und/oder  in einer anderen Sache und/oder auf dem Schiff eingebaut und/oder integriert/installiert sind, werden nur dann nachgebessert bzw. nachgeliefert, wenn diese Kosten für die Nachbesserungen/Nachlieferungen in einem ausgewogenen Verhältnis zum Wert der Lieferung/Leistung befinden, d.h. nicht mehr als 20 % vom Wert der Lieferung/Leistung. Bei Kosten, die darüber hinausgehen, macht VEINALND von ihrem Recht auf Leistungsverweigerung nach § 439 IV 1 BGB Gebrauch. Verlangt der Besteller dennoch eine Nachbesserung bzw. Nachlieferung, hat der Besteller die hierfür entstehenden Kosten vollumfänglich zu übernehmen und auf Verlangen von VEINLAND hierfür in Vorleistung zu treten. Andernfalls macht VEINLAND von ihrem Recht, gem. § 439 IV1 BGB die Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu verweigern, Gebrauch.

Ferner ist VEINLAND berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber den Herstellern, Lieferanten und Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung wird der Besteller VEINLAND eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen einräumen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter Eingriffe in den Liefergegenstand vorgenommen worden sind. Der Besteller trägt die Kosten einer nicht berechtigten oder unvollständigen Rücksendung. VEINLAND ist berechtigt, für derartige Rücksendungen nach seiner Wahl entweder eine Kostenpauschale von € 50,00 zu erheben oder aber spezifisch abzurechnen.

VEINLAND haftet nicht für etwaige Mangelfolgeschäden. VEINLAND haftet gegenüber dem Besteller nicht für etwaige Mängel an eingekauften Lieferungen und Leistungen etc.

8.Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte

Bei allen von der VENLAND imitierten, spezifizierten und gegen Bezahlung extern in Auftrag gegebenen  Entwicklungsleistungen, Design- oder Forschungsstudien etc., bleiben sämtliche Urheber- , Nutzungs- und Verwertungsrechte bei der VEINLAND. Eine Selbstnutzung der Ergebnisse durch den Auftraggeber/Besteller  ist untersagt und nur mit der schriftlichen Zustimmung von VEINLAND gestattet. VEINLAND stehen die alleinigen Rechte daran zu. Der Auftragnehmer/Lieferant erhält die vorher vereinbarte Entlohnung, sofern nichts anderes vereinbart worden ist und der Auftragnehmer/Lieferant die gestellten Aufgaben fach- und sachgerecht, von der VEINLAND abgenommen wurden und dieses durch VEINLAND bestätigt worden ist.

9. Wettbewerbsverbot

Es ist den Kunden untersagt, an die Mitarbeiter vor, nach oder während der Auftragsbearbeitung heranzutreten und diese für eigene oder fremde Zwecke von der VEINLAND abzuwerben oder anderweitig in Anspruch zu nehmen, es sei denn dies geschieht in Erledigung des Auftrags und nach vorheriger Absprache mit VEINLAND. Es ist den Kunden auch untersagt, von Mitarbeitern der VEINLAND die von ihnen in eigenem Namen angebotenen Leistungen oder Dienstleistungen vor, während oder nach der  Auftragsbearbeitung anzunehmen.

Jede Zuwiderhandlung löst eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Nettobestellwertes aus. VEINLAND behält sich vor, jeden weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen, den Kunden auf Unterlassung und auf Herausgabe des Gewinns in Anspruch zu nehmen.

10. Haftung

Schadenersatzansprüche gegen VEINLAND sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte Schäden und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Ein Schadensersatzanspruch wird jedoch in jedem Fall durch die Höhe des Bestellwertes begrenzt.

VEINLAND haftet gegenüber Dritten insbesondere nicht für etwaige Mängel an eingekauften Lieferungen und Leistungen etc.

11. Embargobestimmungen

Der Besteller hat Kenntnis davon genommen, dass die von VEINLAND gelieferten Waren teilweise bestimmten Exportbestimmungen unterliegen und er verpflichtet ist, die ihm von VEINLAND mitgeteilten Beschränkungen einzuhalten.

12. Mindestlohn und weitere gesetzliche Vorschriften

Die VEINLAND hält die Mindestlohngrenzen entsprechend den Vorgaben des MiLoG ein und führt diesbezügliche Nachweise.

Die VEINLAND haftet nicht für Vertragspartner, welche sich nicht an die Vorschriften des MiLoG halten und behält sich vor, bei etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte den Vertragspartner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. 

Die VEINLAND ist verpflichtet, die Vorschriften zum Arbeitnehmerentsendegesetz, Lieferkettengesetz, sozialer Standards,  Vorschriften aus der Global Compact Initiative der UN und Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einzuhalten.

Die VEINLAND haftet nicht, sofern Zulieferer die o.g. Standards nicht einhalten, gleich aus welchen Gründen.

13. Abtretung von Ansprüchen

Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag  Dritten abzutreten oder zu übertragen, es sei denn, die VEINLAND hat vorher schriftlich zugestimmt.

14. Stornierung von Aufträgen durch den Besteller

Sofern ein Besteller Aufträge gegenüber der VEINLAND kündigt oder storniert, gleich aus welchem Grunde, behält sich die VEINLAND vor, 30 % der Auftragssumme als pauschalen Schadensersatz von dem Besteller ersetzt zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, den verlangten Schadensersatz unverzüglich und unter Verzicht auf jegliche etwaige Einreden oder Einwendungen auf erstes Verlangen der VEINLAND zu leisten.

15. Antikorruptionsklausel

Die VEINLAND verpflichtet sich, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

Die VEINLAND oder deren Mitarbeiter dürfen dem Besteller oder deren Mitarbeitern oder Dritten keine Geschenke, Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellen, anbieten, gewähren oder versprechen.

Die VEINLAND oder deren Mitarbeiter dürfen gegenüber dem Besteller oder deren Mitarbeitern oder Dritten keine strafbaren Handlungen begehen oder Beihilfe dazu leisten, welche unter die entsprechenden strafbaren Vorschriften gem. §§ 298,299,333,334 StGB oder §§ 17,18 UWG fallen.

Der Besteller ist ebenfalls verpflichtet, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken und hat dafür Sorge zu tragen, dass sich seine Mitarbeiter oder Dritte gesetzeskonform verhalten und insbesondere keine strafbaren Handlungen  begehen, welche unter die entsprechenden strafbaren Vorschriften gem. §§ 298,299,333,334 StGB oder §§ 17,18 UWG fallen.

Die VEINLAND ist berechtigt, bei Verstößen des Bestellers oder von dessen Mitarbeitern oder Dritten gegen die geltenden Antikorruptionsgesetze, unbeschadet sonstiger Kündigungs- oder Rücktrittsrechte, alle mit dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnisse außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen oder von diesen Vertragsverhältnissen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

Der Besteller ist verpflichtet, der VEINLAND jeglichen hieraus entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.

Die vorgenannten Vorschriften finden keine Anwendung, sofern es sich bei den Zuwendungen oder Geschenken um sozialübliche Zuwendungen in Form von Gelegenheitsgeschenken von geringem Wert, wie geringwertige Werbegeschenke, Geburtstags-, Jubiläums- und Weihnachtsgeschenke in angemessenem Wert oder eine angemessene Bewirtung handelt.

16. Geheimhaltung/Datenschutz/Datenspeicherung

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, welche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von VEINLAND zugänglich werden bzw. geworden sind, die erkennbar Geschäftsgeheimnisse darstellen, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vertraulich zu behandeln und diese Informationen nicht aufzuzeichnen, unbefugt an Dritte weiterzugeben, in sonst irgendeiner Weise zu verwerten, es sei denn die Erfüllung des Vertrages mit der VEINLAND erfordert dies.

Die VEINLAND speichert und verarbeitet die Daten ihrer Kunden entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen und des BDSG und der DSGVO. Die VEINLAND behandelt diese Daten streng vertraulich.

17. Unwirksamkeit einer Klausel

Sollte eine der in den AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Sitz der VEINLAND.

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes Anwendung.

19. Schriftform

Änderungen der vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

III. Verhaltenskodex für Geschäftspartner

1.Die VEINLAND ist ein Unternehmen, welches für seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortlich ist. Die Einhaltung der sozialen und ethischen Standards stellt für die VEINLAND eine Selbstverständlichkeit dar.

Hierzu gehören die Einhaltung der gültigen Vorschriften wie Lieferkettengesetz, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und dazugehörige UN-Konventionen, Datenschutz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Mindestlohngesetz, Embargobestimmungen, Antikorruption, Umweltschutz, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz usw.

Die VEINLAND erwartet von ihren Lieferanten, Geschäftspartnern und Kunden, dass diese ebenfalls die o.g. Standards anerkennen und ihre Erfüllung sicherstellen.

2.Die VEINLAND befolgt alle geltenden wettbewerbs- und kartellrechtlichen Gesetze und Vorschriften und erwartet von ihren Geschäftspartnern, dass diese ebenfalls diese Gesetze und Vorschriften einhalten.

3.Die VEINALND erkennt den Schutz des Einzelnen vor Ausbeutung und vor Tätigkeiten an, welche das geistige, körperliche und/oder seelische Wohl des Einzelnen beeinträchtigen könnten. Kinderarbeit und Bestechung sowie Nichteinhaltung von Menschenrechten toleriert VEINLAND nicht. Gleiches wird auch von den Geschäftspartnern der VEINLAND erwartet.

Sollte bekannt werden, dass wider Erwarten Produkte oder Leistungen durch Inanspruchnahme von Kinderarbeit durch Geschäftspartner erbracht worden sind, erwartet die VEINLAND, dass der betreffende Geschäftspartner bei der Suche nach einer zufriedenstellenden Lösung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, sozialen Lage und Bildung des jeweils betroffenen Kindes mitwirkt.

4.Die VEINLAND toleriert keine Zwangsarbeit, beschäftigt keine Sklaven, Häftlinge oder illegale Arbeitskräfte und erwartet dies auch von den Geschäftspartnern. Die VEINLAND hält die jeweils gültigen arbeitsrechtlichen Vorschriften ein und erwartet dies auch von den Geschäftspartnern.

5.Die VEINLAND toleriert keine Diskriminierung, Ungleichbehandlung oder Belästigung der Arbeitskräfte und erwartet dies auch von den Geschäftspartnern.

6.Die VEINLAND hält die umweltrechtlichen Vorschriften und Standards ein und erwartet dies auch von den Geschäftspartnern.

7.Die VEINLAND hält die Vorschriften für Arbeitsschutz ein und erwartet dies auch von den Geschäftspartnern.